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Donnerstag, 6. März 2014

Erfolgreiche Klage gegen die jetzige Betreungssatzung

In der jetzigen Betreuungssatzung war der Hortbeginn auf 12:30 Uhr festgestetzt, obwohol die Schule bis 13:00 Uhr geht. Die Satzung wurde einfach rückwirkend verabschiedet.Wie kann man Rückwirkend 3 Stunden z.B. bei der Hortbetreuung in Anspruch nehmen?
 Dagegen richtete sich die Klage eines unserer Mitglieder vor dem Verwaltungsgericht Halle unter dem Aktenzeichen 4 A 15/14 HAL.

Letztlich räumte die Gemeinde ein, dass der Beginn der Hortzeit nicht im Einklang mit § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Gestaltung der verlässlichen Grundschule vom 16.09.2002 steht und damit die Satzung materielle Mängel aufweist. Durch die Gemeinde wird eine außergerichtliche Einigung angestrebt und angeboten den Änderungsbescheid des Kläger aufzuheben. 




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